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 Deutscher Bundestag Drucksache 20/7394 20. Wahlperiode 21.06.2023 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 20/6500, 20/6946, 20/7293 Nr. 1.3 – Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung A. Problem Die Herausforderungen für die Fachkräftesicherung und den Arbeitsmarkt in Deutschland sind groß: Bereits aktuell ist der Arbeitsmarkt in vielen Bereichen von einem Mangel an verfügbaren Fachkräften geprägt. Auch in der Berufsausbildung zeigen sich zunehmende Schwierigkeiten, Ausbildungsplätze zu besetzen. Dies führt bereits heute zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung in den betroffenen Branchen. Die langfristigen und tiefgreifenden Transformationsprozesse der Digitalisierung, des demografischen Wandels und der Dekarbonisierung verändern mit zunehmender Dynamik den Wirtschaftsstandort Deutschland. Hinzu kommen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die wirtschaftlichen Folgen des Krieges in der Ukraine sowie auch die zunehmend notwendiger werdenden Anpassungen an den fortschreitenden Klimawandel. Die gute Fachkräftebasis der Unternehmen und Betriebe in Deutschland zu sichern und zu erweitern, ist daher entscheidend für die Innovations- und Leistungsfähigkeit auf dem Weg zu einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft. Sie ist ebenso essentiell, um flexibel auf die bestehenden Hemmnisse für die wirtschaftliche Entwicklung, aber auch auf neue Herausforderungen und vorausschauend auf absehbare Veränderungen am Arbeitsmarkt reagieren zu können. Der Wohlstand, die Stabilität der sozialen Sicherungssysteme und daran anknüpfend der soziale Zusammenhalt sind als wesentliche Elemente der sozialen Marktwirtschaft eng an die Stärke der Wirtschaft gekoppelt. Diese gilt es, durch gute Rahmenbedingungen und eine vorausschauende Fachkräftesicherung auch in Zukunft zu erhalten und auszubauen. Die deutsche Wirtschaft hat den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Beschäftigungsrückgang mehr als ausgeglichen. Insbesondere lag die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im September 2022 mit 34,9 Millionen rund eine Million über dem Vergleichsmonat des Jahres 2019. Das ist eine sehr erfreuliche Entwicklung. Sie könnte aber noch besser sein, um im globalen WettVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode bewerb bestehen zu können, zu investieren und Innovationen voranzutreiben. Aktuell ist die Arbeitsmarktsituation davon geprägt, dass Betriebe und Unternehmen vermehrt Schwierigkeiten haben, qualifizierte Fach- und Arbeitskräfte zu finden. Die Zahl der offenen Stellen lag im Vierten Quartal 2022 bei rund 1,98 Millionen, der höchste je gemessene Wert. Fachkräfteengpässe betreffen Unternehmen in einer Vielzahl von Branchen und Regionen und zeigen sich zum Beispiel in den Gesundheits- und Pflegeberufen, bei der Kinderbetreuung, in der IT-Branche, in Bau- und Ausbauberufen und in vielen weiteren Produktions- und Dienstleistungsberufen und haben sich zu einem Risiko für den Wohlstand in Deutschland entwickelt. Dabei fehlen Hochschulabsolventen und zunehmend auch Fachkräfte mit einem beruflichen Abschluss sowie erfahrene Arbeitskräfte. Die demografische Entwicklung, wonach die geburtenstarken Jahrgänge von 1955 bis 1970 nach und nach aus dem Erwerbsleben ausscheiden, wird diese Entwicklung noch weiter verstärken. Zur Bedarfsdeckung gilt es weiterhin, in erster Linie inländische und innereuropäische Potenziale zu heben. Erkennbar ist jedoch bereits heute, dass dies nicht ausreicht, um den Fach- und Arbeitskräftebedarf zu sichern. Zusätzlich müssen drittstaatsangehörige Fachkräfte für eine Erwerbsmigration nach Deutschland gewonnen werden und ihnen hierzu ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden. Das zum 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat bereits Erleichterungen für die Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland geschaffen, insbesondere auch für Menschen mit einer Berufsausbildung. Durch die parallel einsetzende COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen zeitweisen Einreisebeschränkungen konnte es seine Wirkung allerdings nicht voll entfalten. Und obwohl die erleichterten Regelungen zur Erwerbsmigration angenommen werden, hat sich gezeigt, dass eine bedarfsgerecht steigende Einwanderung von Fach- und Arbeitskräften zusätzlicher Anstrengungen bedarf, einschließlich weiterer gesetzlicher Erleichterungen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dies betrifft insbesondere Personen mit ausländischer Qualifikation, die Dauer und Anforderungen des Anerkennungsverfahrens oder zu hohe Gehaltsgrenzen, die von einer Visumbeantragung abhalten. Darüber hinaus ist das Matching zwischen Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und inländischen Arbeitgebern durch die hohen Anforderungen der bestehenden Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche erschwert und deshalb durch Unterstützungsstrukturen zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte zu erleichtern. Bei Aufenthaltstiteln zu Bildungszwecken bestehen Hürden, beispielsweise bei der Sicherung des Lebensunterhalts durch Nebenbeschäftigungen. Die Durchlässigkeit zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken wird durch bestimmte Verbote, in Anschlussaufenthaltstitel zu wechseln, erschwert. Um eine Integration von Anfang an zu ermöglichen, müssen Vorintegrationsmaßnahmen im Herkunftsland angeboten werden. Dennoch sind Beratung, Förderung des Erwerbs von Sprachkenntnissen und von Kenntnissen über das Leben in Deutschland sowie die Begleitung in den Herkunftsländern oft nicht ausreichend. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, den Bedarfen des Wirtschaftsstandortes Deutschland entsprechend ein Signal des Willkommens und der Dienstleistung an Fachkräfte zu senden. Es soll in ein frühes Integrationsangebot investiert werden. Insbesondere sollen durch die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für eine gezielte und gesteuerte Einwanderung aus Drittstaaten zusätzliche Fachkräfte gewonnen werden. Damit wird ein Beitrag zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand geleistet. Auf dem langfristig positiven Entwicklungspfad der Fachund Arbeitskräfteeinwanderung aufbauend, gilt es, die Zahlen für die Erwerbseinwanderung deutlich zu steigern. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 3 – Drucksache 20/7394 Die Regelungen des Gesetzentwurfs können nach Einschätzung der Bundesregierung – ergänzend zur Einwanderung aus EU-Mitgliedstaaten, aus familiären und humanitären Gründen – die Einwanderung qualifizierter Drittstaatsangehöriger zum Zweck der Erwerbsmigration um jährlich 60.000 Personen erhöhen, sobald die in den Eckpunkten der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten vom 30. November 2022 geplanten untergesetzlichen Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung umgesetzt werden. Dazu gehören etwa die Verstärkung von migrationsrelevanten Informationen für Fachkräfte und Arbeitgeber sowie von Werbemaßnahmen über „Make it in Germany“, dem zentralen Portal der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung; Verbesserungen bei Vermittlung und Matching durch den Ausbau der Jobbörse im Portal „Make it in Germany“ und von Unterstützungsstrukturen zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte; Ausweitung des Angebots von Deutschsprachkursen sowie schnellere Verwaltungsverfahren sowie Vorintegrationsmaßnahmen, die bereits in den Herkunftsländern angeboten werden, um Fachkräfte bereits vor der Einreise bestmöglich auf das Leben in Deutschland vorzubereiten und Integration von Anfang an zu fördern. Zusammen mit den Regelungen der parallel mit diesem Gesetzentwurf vom Bundeskabinett angenommenen Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung kann die qualifizierte Einwanderung unter den gleichen Voraussetzungen prognostisch jährlich insgesamt um 75.000 Personen steigen. Sowohl der Gesetzentwurf, als auch der Verordnungsentwurf befinden sich dabei im Einklang mit der Fachkräftestrategie der Bundesregierung und deren Handlungsfeldern Aus- und Weiterbildung, Hebung von Arbeitspotenzialen und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung sowie Verbesserung der Arbeitsqualität und Wandel der Arbeitskultur. Die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) ist bis zum 18. November 2023 in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie (EU) 2021/1883 modernisiert umfassend das Recht der Blauen Karte EU, eines Aufenthaltstitels für akademische Fachkräfte aus Drittstaaten, und bietet Umsetzungsspielräume, die die Bundesregierung zuwanderungsfreundlich nutzen möchte. Ziel des Gesetzentwurfs ist daher auch eine umfassende Umsetzung der Richtlinienvorgaben in nationales Recht. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesministerin des Innern und für Heimat weitere rechtliche Maßnahmen – insbesondere zur Gewinnung von berufserfahrenen Fachkräften und von Arbeitskräften sowie zur Beschleunigung von Visaverfahren – in einer Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung regeln. B. Lösung Der Grundsatz des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes aus dem Jahr 2020 – eine qualifikations- und bedarfsorientierte Zuwanderung in den Arbeitsmarkt – hat sich bewährt. Darauf aufbauend wird die Fachkräfteeinwanderung künftig auf drei Säulen ruhen: der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule. Die Fachkräftesäule bleibt das zentrale Element der Einwanderung. Sie umfasst wie bisher die Blaue Karte EU für ausländische Hochschulabsolventen sowie die nationale Aufenthaltserlaubnis für ausländische Fachkräfte mit einem deutschen oder in Deutschland anerkannten Abschluss (Hochschulabsolventen oder beruflich Qualifizierte). Wer eine Fachkraft ist, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 4 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates führt zu einer Reihe von Änderungen bei der Blauen Karte EU: Zum einen wird der Spielraum, den die Richtlinie bietet, genutzt, um die bestehenden Gehaltsschwellen für Regel- und Engpassberufe spürbar abzusenken; zudem wird eine niedrige Mindestgehaltsschwelle für Berufsanfänger mit akademischem Abschluss geschaffen. Damit wird die Arbeitsaufnahme für Berufseinsteiger erleichtert. Künftig kann auch international Schutzberechtigten, die ihren Schutzstatus in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten haben, eine Blaue Karte EU ausgestellt werden. Für Inhaber einer Blauen Karte EU werden Arbeitgeberwechsel vereinfacht sowie Regelungen für die Ausübung von kurz- und langfristiger Intra-EU-Mobilität in der Bundesrepublik Deutschland für Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, geschaffen. Zudem wird der Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU sowie die Erlangung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erleichtert. Neu ist zudem, dass IT-Spezialisten künftig eine Blaue Karte EU erhalten können, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber bestimmte non-formale Qualifikationen nachweisen können. Mit diesen Regelungen soll die Attraktivität Deutschlands für besonders qualifizierte Drittstaatsangehörige gesteigert werden. Die Bildungsmigration wird gestärkt, indem die Aufnahme eines Studiums in Deutschland noch attraktiver gemacht wird. Hierbei wird die Sicherung des Lebensunterhalts durch erweiterte Möglichkeiten zur Nebenbeschäftigung bei Studienaufenthalten erleichtert, indem die Möglichkeit geschaffen wird, die Höchstbeschäftigungszeiten nach den sozialrechtlichen Regelungen zu sogenannten Werkstudenten auch aufenthaltsrechtlich anzuwenden, um im erlaubten Rahmen zulässiger Nebentätigkeiten während des Studiums zu bleiben. Damit sollen verstärkt auch Studierende aus dem Ausland gewonnen werden, die ein erhebliches Potenzial als zukünftige akademische Fachkräfte mitbringen. Zudem werden einige Verbote von Nebentätigkeiten, vor allem beim Sprachkursbesuch, aufgehoben. Durch die Einführung einer neuen Aufenthaltserlaubnis für eine Anerkennungspartnerschaft wird für vorqualifizierte Drittstaatsangehörige das Erlangen eines in Deutschland anerkannten Abschlusses attraktiver. Dazu kann das Anerkennungsverfahren – wie bisher nur im Rahmen von Vermittlungsabsprachen möglich – erst im Inland begonnen werden. Beschäftigte und Arbeitgeber verpflichten sich, das Anerkennungsverfahren zügig durchzuführen. Im Gegenzug kann die Fachkraft in Deutschland bereits vom ersten Tag an eine existenzsichernde Beschäftigung aufnehmen. Für Personen mit einem ausländischen, mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder einem Hochschulabschluss wird zur Arbeitssuche eine Chancenkarte auf Basis eines Punktesystems eingeführt. Zu den Auswahlkriterien gehören Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug. Die Chancenkarte bietet Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung. Der Wechsel in Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder Bildungszwecken wird gewährleistet. Auch dies dient dazu, neue Potenziale von geeigneten Arbeitnehmern für den deutschen Arbeitsmarkt zu erschließen, denen bislang die Arbeitsplatzsuche nicht möglich war. Zudem werden die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche deutlich abgesenkt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 5 – Drucksache 20/7394 Indem Zweckwechselverbote entfallen, wird die Durchlässigkeit zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken gesteigert. Das erhöht die Flexibilität und damit auch die Attraktivität, nach Deutschland zu kommen. So können ausländische Auszubildende und Studierende ihren Aufenthalt fortsetzen, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung schon vor Abschluss der Ausbildung oder des Studiums in Deutschland erfüllen. Die darüber hinaus geschaffene Möglichkeit, schneller eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen, erhöht die Attraktivität für einwandernde Fachkräfte. Die Regelungen werden durch Änderungen im Entwurf einer Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, die insbesondere auf die Gewinnung von berufserfahrenen Fachkräften und von Arbeitskräften sowie die Beschleunigung von Visaverfahren abzielen, flankiert. Deutschland berücksichtigt bei der Fachkräftegewinnung internationale Prinzipien für eine ethisch verantwortbare Anwerbung und fördert Potenziale von Arbeitsmigration für die Entwicklung in Herkunftsländern. Es wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt, um den Interessen von Deutschland, Herkunftsländern sowie Migranten gleichermaßen zu dienen und entwicklungshemmenden „brain drain“ zu vermeiden, vor allem im Gesundheits- und Pflegebereich. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat beschlossen, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: – Zentrale Fachkrafttitel §§ 18a, b AufenthG werden zu Anspruchstiteln und somit dem „Zweckwechsel“ zugänglich, wenn Ausländer mit einem Visum außerhalb des Erwerbskontexts eingereist sind; – Senkung der Mindestgehaltsschwelle für die Blaue Karte EU um ca. 6000 EUR/Jahr; – Ermöglichung eines „Spurwechsels“ vom Asylverfahren in begrenzte Fachkraft-/Erfahrungstitel mit Stichtag 29. März 2023; – Überführung der Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) in eine Aufenthaltserlaubnis (§ 16g neu AufenthG als Anspruchstitel); – Aufenthaltserlaubnis für Inhaber eines Gründerstipendiums; – Rückblick- und zusätzlich Prognoseelement zum Erfolg der Geschäftstätigkeit für einen schnelleren Übergang von einem Selbständigentitel in die Niederlassungserlaubnis; – Ermöglichung des Eltern- und Schwiegerelternnachzugs zu aufenthaltsberechtigten Fachkräften (ab März 2024 und befristet bis 2028); – Möglichkeit des Verzichts auf das Wohnraumerfordernis beim Nachzug der Kernfamilie zu Fachkräften (befristet bis 2028); – Qualifikation in einem Engpassberuf wird zu bepunktendes Kriterium für die Chancenkarte; Mindestvoraussetzung an Deutschkenntnissen ist nur noch A 1, A 2 wird extra bepunktet; – Im Ausland erreichte AHK-Abschlüsse ermöglichen den Zugang zu Chancenkarte und Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV (Berufserfahrenenregelung); – Chancenkarte kann bei qualifizierter Beschäftigung um einmalig zwei Jahre verlängert werden, um noch sicherer eine Anschlussbeschäftigung zu ermöglichen. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 6 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Die Änderungen dienen dem Zweck, die Erwerbseinwanderung nach Deutschland und damit die wirtschaftliche Entwicklung deutlich zu steigern. Es ist keine Alternative, auf diese Änderungen zu verzichten. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, ein grundlegend neues Verfahren des Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt zu implementieren, zum Beispiel indem sämtliche Zugangsmöglichkeiten auf ein Punktesystem umgestellt würden. Es gibt keine Evidenz, dass ein solcher Systemwechsel zu besseren Ergebnissen in Deutschland führen würde. Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen können auf der Basis einer bewährten Struktur zeitnah umgesetzt werden und sind im Aufwand begrenzt. Der Mehraufwand eines grundsätzlichen Systemwechsels würde bei den ohnehin unter anderem durch den Krieg in der Ukraine stark ausgelasteten Behörden zur Überforderung führen und damit die Zielerreichung gefährden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Einrichtung einer Erstansprechstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für Fachkräfte und Unternehmen bei Schwierigkeiten im Einwanderungsprozess wird mit einem anfänglichen jährlichen Anfragevolumen von 50 000 gerechnet. Hieraus ergibt sich ein dauerhafter Personalbedarf von 19 Vollzeitäquivalenten, der je nach Entwicklung des Anfragevolumens weiter anwachsen kann. Die mit der Verstetigung des Beratungsangebots Faire Integration verbundenen Haushaltsausgaben für den Bund betragen auf Basis der bisherigen Ausgaben und unter Berücksichtigung der Prognose der jährlichen Zunahme qualifizierter Einwanderung um 60 000 Personen (schätzungsweise) jeweils 5,5 Millionen Euro für die Kalenderjahre 2026 und 2027, danach langfristig entsprechend der Lohnsteigerungsdynamik ansteigend. Die gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten führt auf verbreiterter Finanzierungsbasis zu stetigen Mehreinnahmen in den Haushalten des Bundes, der Länder und der Sozialversicherungen, da zuwandernde Fachkräfte ebenso wie inländische Personen entsprechend dem geltenden Recht Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung leisten. Eine genaue Quantifizierung der Höhe der Mehreinnahmen der Sozialversicherungen ist nicht möglich. Dies gilt auch für etwaige Mehrausgaben für Leistungen der Sozialversicherungen oder weitere Leistungen. Beispielhaft werden mögliche Sozialversicherungsbeiträge pro 10 000 zusätzlicher Beschäftigter dargestellt. Das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung belief sich im Jahr 2021 auf rund 40 500 Euro. Unter dem Gesamtbeitragssatz 2023 von 40,45 Prozent fallen hierauf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gut 16 000 Euro an. Unter der Annahme, dass die auf Grundlage der hier vorgenommenen Regelungen zusätzlich nach Deutschland einwandernden Beschäftigten durchschnittlich ähnliche Entgelte wie derzeitige Beschäftigte erzielen und dass diese weitgehend einer Verbeitragung in der Sozialversicherung unterliegen, zeichnen sich jährliche Mehreinnahmen der Sozialversicherung in Höhe von etwa 164 Millionen Euro je Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 7 – Drucksache 20/7394 10 000 zusätzlicher Beschäftigter ab. Auf die einzelnen Versicherungszweige entfallen hiervon folgende Beträge: 75 Millionen Euro in der Rentenversicherung, 66 Millionen Euro in der Krankenversicherung, 12 Millionen Euro in der Pflegeversicherung und 11 Millionen Euro in der Arbeitslosenversicherung. Hinzu kommen nicht bezifferbare Steuermehreinnahmen bei der Lohnsteuer, deren Höhe insbesondere vom Familienstand der Einwandernden abhängt, und bei den Unternehmenssteuern. Für den Bund ist aufgrund der steigenden Fachkräftezuwanderung im einleitend dargestellten Umfang und des damit zusammenhängend steigenden Potenzials an Integrationskursteilnehmern für die Jahre 2024 bis 2027 mit Kosten in Höhe von jährlich bis zu rund 15,2 Millionen Euro sowie für zusätzliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Berufssprachkurs mit beispielhaften Ausgaben in Höhe von jährlich bis zu 10,7 Millionen Euro zu rechnen. Für die dauerhafte Begleitung der rechtlichen Fragen, der Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit sowie vermehrte Fragen zur Vermittlung, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberberatung und der Fachkräftegewinnung sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eineinhalb Vollzeitäquivalente im höheren Dienst und ein Vollzeitäquivalent im gehobenen Dienst erforderlich. Bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben von bis zu 2,9 Millionen Euro für die Erteilung der Zustimmungen und Arbeitserlaubnisse. Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration beabsichtigt Vorintegrationsprojekte in eigener Zuständigkeit ab 2026 auch weiterhin aus Kap. 0413 Titel 531 01 zu finanzieren. Hierfür werden voraussichtlich 500 000 Euro p. a. veranschlagt. Die mit der Bereitstellung und kontinuierlichen Aktualisierung des Informationsangebotes im zentralen Portal der Bundesregierung „Make it in Germany“ sowie mit dem Aufbau von Unterstützungsstrukturen zur Fachkräftegewinnung verbundenen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand betragen ab dem Haushaltsjahr 2024 8 Millionen Euro im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zuzüglich möglicher Aufwüchse in den Folgejahren. Für die Umsetzung dieser Aufgaben ergibt sich außerdem ein Personalbedarf von einem Vollzeitäquivalent im höheren Dienst. Die ressortübergreifende Zentralisierung des Portals auf Bundesebene erhöht zugleich die Effizienz des Einsatzes öffentlicher Mittel; Doppelungen und Inkonsistenzen von Informationsangeboten können vermieden werden. Für die Annahme, Bearbeitung und Ausstellung der zusätzlichen Visa müssen personelle Kapazitäten sowohl an den Auslandsvertretungen als auch im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) geschaffen werden. Für die Titel dieses Gesetzes werden dafür 90 Vollzeitäquivalente (VZÄ) erforderlich sein. Für Remonstrationsfälle wäre ein weiteres VZÄ einzuplanen. Für die reibungslose digitale Umsetzung aller Titel (inkl. der Titel aus der Verordnung) werden Digitalisierungskosten in Höhe von 6 Millionen Euro für 2023 und 2,25 Millionen Euro für 2024 entstehen. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 8 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Sofern der Haushaltsgesetzgeber keine zusätzlichen Mittel bereitstellt, können die Maßnahmen, die zu einem stellenmäßigen und finanziellen Mehrbedarf an Haushaltsmitteln im Bundeshaushalt führen, nur umgesetzt werden, wenn sie innerhalb der Einzelpläne der jeweiligen Ressorts finanziell und stellenmäßig ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bei den Bürgerinnen und Bürgern ändert sich durch die zu erwartende Zunahme der Erwerbsmigration der Zeitaufwand in Höhe von rund 1 111 000 Stunden und der Sachaufwand um rund 1 338 000 Euro. Einmaliger Aufwand fällt nicht an. Hoher Erfüllungsaufwand entsteht vor allem im Zusammenhang mit der Beantragung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten, die aufgrund der angedachten Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt (zum Teil auch mit Familiennachzug) nach Deutschland einreisen werden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund +316 000 Euro. Davon entfallen 267 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Zusätzlich entsteht durch die Änderung des § 299 Nummer 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 1 000 Euro. Der Zuzug von Fachkräften aus Drittstaaten dient der Fachkräftesicherung und damit der Wirtschaft. Er stellt damit eine hinreichende Kompensation des Erfüllungsaufwands dar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten belaufen sich auf 267 000 Euro. Der für die Wirtschaft entstehende laufende Erfüllungsaufwand unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) und stellt ein „In“ dar; dies wird durch geeignete Entlastungsmaßnahmen kompensiert. Der Zuzug von Fachkräften aus Drittstaaten dient der Fachkräftesicherung und damit der Wirtschaft. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) wird die Kompensation zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 14 908 000 Euro. Davon entfallen 6 824 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund, 1 446 000 Euro auf die Bundesagentur für Arbeit und 6 638 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Dies ist insbesondere auf den zu erwartenden Zuzug an Fachkräften zurückzuführen, da unter anderem die Anzahl der Visaanträge und auch die Anzahl der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, die im Bundesgebiet gestellt werden, steigen wird sowie im BAMF eine Erstansprechstelle für Fachkräfte und Unternehmen eingerichtet werden soll. Es entfallen 166 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 9 – Drucksache 20/7394 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 158 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). F. Weitere Kosten Weitere noch nicht bezifferbare Einnahmen resultieren aus Gebühren für die nach diesem Gesetz zusätzlich beantragten Visa. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 10 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,1a. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Begrenzung“ gestrichen.‘ b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ werden die Wörter „für Fachkräfte“ gestrichen. bb) Nach der Angabe „18a“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. cc) Nach der Angabe „18b“ werden ein Komma und die Worte „18g und 19c“ ergänzt. dd) Nach dem Wort „werden“ werden die Wörter „für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird“ gestrichen. c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,5. § 18a wird wie folgt gefasst: „§ 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.“ d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,6. § 18b wird wie folgt gefasst: „§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.“ e) In Nummer 8 wird in § 18g die Angabe „56,6“ durch die Angabe „50“ ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 11 – Drucksache 20/7394 f) Nummer 27 wird wie folgt gefasst: ,27. § 81a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „und § 18c Absatz 3“ werden durch ein Komma und die Wörter „18c Absatz 3 und nach § 18g“ ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt: ,a) Nach der Angabe zu „§ 16f Sprachkurse und Schulbesuch“ wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16g Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“. bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden Buchstaben b bis d. cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt: ,e) Die Angabe „§ 60c Ausbildungsduldung“ wird aufgehoben.‘ b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,1a. In § 2 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und vor dem Wort „als“ die Angabe „sowie § 16g“ hinzugefügt.‘ c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen in Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.“ b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 4 abzusehen.“ d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,4a. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 findet auf einen vor dem 29. März 2023 eingereisten Ausländer keine Anwendung, wenn dieser seinen Asylantrag zurückgenommen hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2 erfüllt sind; gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 12 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.“ e) Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt: ,c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 oder Absatz 2 unabhängigen Beschäftigung von bis zu zwanzig Stunden je Woche.“‘ f) In Nummer 6 Buchstabe b wird § 16b Absatz 3 wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „können nach Wahl des Ausländers wie folgt angerechnet werden“ durch die Wörter „werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet“ ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt.“ g) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird gestrichen. bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und wird wie folgt geändert: aaa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst: „ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:“. bbb) Die Absatzbezeichnung „(3a)“ wird zur Absatzbezeichnung „(3)“. ccc) In Satz 8 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „zwanzig“ ersetzt. cc) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben d bis f. h) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: ,9a. Nach § 16f wird folgender § 16g eingefügt: „§ 16g Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er in Deutschland 1. als Asylbewerber eine a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 13 – Drucksache 20/7394 b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt, und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder 2. im Besitz einer Duldung nach §60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden. (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn 1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt, 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist, 3. die Identität nicht geklärt ist a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, oder b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise; die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat, 4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, oder 5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 14 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde. (3) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. (4) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben. (5) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 einmalig um sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 oder 2 darf für diesen Zweck nicht verlängert werden. (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 15 – Drucksache 20/7394 Ausländer die ihm erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung getroffen hat. (7) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 5 wird widerrufen, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird. (8) Nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung ist für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19d Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung. (9) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 8 wird widerrufen, wenn das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt. (10) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt. § 5 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung. Von § 3 kann in den Fällen des Absatzes 6 abgesehen werden.“ i) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb eingefügt: ,bb) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „gute“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.‘ bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe cc. bb) Im durch Buchstabe b neu gefassten Absatz 3 werden die Angaben „,18a, 18b“ gestrichen. j) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,15. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt. b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt zur Gründung eines Unternehmens erteilt werden, wenn 1. er eine Fachkraft ist und 2. ihm zur Vorbereitung der Gründung eines Unternehmens ein den Lebensunterhalt sicherndes Stipendium eiVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 16 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode ner deutschen Wirtschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des gewährten Stipendiums erteilt, höchstens jedoch für achtzehn Monate.“ c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und“ durch die Wörter „wenn der Ausländer seit drei Jahren selbständig ist und die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit insbesondere aufgrund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit erwarten lässt sowie“ ersetzt.‘ k) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt: ,15a. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bei dem Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICTKarte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen.“ l) Nach Nummer 15a wird folgende Nummer 15b eingefügt: ,15b. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist.“ m) In Nummer 16 Buchstabe c wird die Angabe „3a“ durch die Angabe „3“ ersetzt. n) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt: ,19a. § 60c wird aufgehoben.‘ o) Nach Nummer 19a wird folgende Nummer 19b eingefügt: ,19b. In § 72 Absatz 7 wird vor der Angabe „18a“ die Angabe „16g,“ eingefügt.‘ Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 17 – Drucksache 20/7394 p) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt: ,21a. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Nummer 4 werden die Wörter „60c Absatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „16g Absatz 4“ ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 8, Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.‘ q) Folgende Nummer 23 wird angefügt: ,23. § 104 Absatz 15 wird wie folgt gefasst: „(15) Wurde eine Ausbildungsduldung nach § 60c Absatz 1 in der bis zum … [einsetzen Datum des Tages vor Inkrafttreten gemäß Artikel 12 Absatz 1] geltenden Fassung erteilt, gilt diese als Aufenthaltserlaubnis nach § 16g fort.“ 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen. b) Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 2 bis 5. c) In der neuen Nummer 2 wird Absatz 2 des neu eingeführten § 20 wie folgt gefasst: „(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Sie wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.“ d) In der neuen Nummer 3 werden die neu eingeführten § 20a und § 20b wie folgt geändert: aa) § 20a Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. bbb) Dem Satz 3 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist und“. ccc) In Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „hinreichende“ durch das Wort „einfache“ ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 18 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode ddd) Folgender Satz wird angefügt: „Das Vorliegen der nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.“ bb) § 20a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte). Die Chancenkarte kann aufgrund eines während eines Aufenthaltes nach Satz 1 gestellten Antrags um bis zu zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (FolgeChancenkarte). Eine Folge-Chancenkarte wird nur erteilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 nicht erfüllt. Für eine Verlängerung als Folge-Chancenkarte und die zukünftige Beschäftigung findet bis zur Entscheidung über die Verlängerung § 81 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Ausübung der zukünftigen Beschäftigung nach Satz 2 erlaubt ist. Absatz 2 findet auf die Folge-Chancenkarte keine Anwendung. Eine über Satz 2 hinausgehende Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen. Eine Such-Chancenkarte kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten SuchChancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat.“ cc) § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) § 9 findet in den Fällen von Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung.“ dd) § 20b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. wenn er hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er Sprachkenntnisse nach Nummer 2 oder Nummer 3 nachweist,“. bbb) Die Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 5 bis 11. ccc) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. wenn die erworbene Berufsqualifikation nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 einer der Berufsgruppen nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugehört,“. ddd) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 9 bis 12. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 19 – Drucksache 20/7394 e) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,3a. In § 39 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 20a Absatz 5 Satz 2 zustimmen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.“ f) In der neuen Nummer 5 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt: Merkmal nach § 20b Absatz 1 Nummern Punkte bei Erfüllung des Merkmals 1 4 2 3 3 2 4 1 5 1 6 3 7 2 8 1 9 2 10 1 11 1 12 1 Die Mindestpunktzahl beträgt sechs Punkte. 4. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt: ,Artikel 6a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt oder“. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 20 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 5. Artikel 7 wird wie folgt gefasst: ‚Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 299 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. Die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder im Fall von Staatsangehörigen aus Drittstaaten mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben.“ 2. In § 421b Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.‘ 6. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a angefügt: ‚Artikel 7a Änderung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes In Artikel 54 Absatz 1 Satz 3 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 2019 S. 1307) wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt.‘ 7. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt: ‚Artikel 10a Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 90 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern wahr. Dabei hat das Bundesinstitut für BerufsbilVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 21 – Drucksache 20/7394 dung zu prüfen, ob die Ausbildung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und zum Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit geeignet ist. Das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht auf seiner Internetseite regelmäßig eine Liste der Ausbildungen, für die eine entsprechende Bestätigung erteilt wurde.“ 2. In § 96 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt.“ 8. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „und Außerkrafttreten“ angefügt. b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „31“ ein Komma und die Wörter „Artikel 7 Nummer 2 und Artikel 7a“ eingefügt und das Wort „tritt“ durch das Wort „treten“ ersetzt. c) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Artikel 7“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt. d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Artikel 2 Nummern 15a und 15b treten am 31. Dezember 2028 außer Kraft.“ Berlin, den 21. Juni 2023 Der Ausschuss für Inneres und Heimat Dr. Lars Castellucci Stellvertretender Vorsitzender Hakan Demir Berichterstatter Alexander Hoffmann Berichterstatter Misbah Khan Berichterstatterin Dr. Ann-Veruschka Jurisch Berichterstatterin Dr. Gottfried Curio Berichterstatter Gökay Akbulut Berichterstatterin Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 22 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Hakan Demir, Alexander Hoffmann, Misbah Khan, Dr. Ann-Veruschka Jurisch, Dr. Gottfried Curio und Gökay Akbulut I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 20/6500 wurde in der 100. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. April 2023 an den Ausschuss für Inneres und Heimat federführend sowie an den Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss für Tourismus, den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und den Ausschuss für Digitales zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf auch gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 20/6946 wurde am 16. Juni 2023 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung auf Nr. 1.3 der Drucksache 20/7293 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 20(26)59-3). II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Rechtsausschuss hat in seiner 59. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. Der Haushaltsausschuss hat in seiner 73. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. Seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT wird er gesondert abgeben. Der Wirtschaftsausschuss hat in seiner 50. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 40. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 50. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 41. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 50. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 23 – Drucksache 20/7394 Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 43. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 43. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Digitales hat in seiner 41. Sitzung am 21. Juni 2023 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in geänderter Fassung empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat in seiner 38. Sitzung am 10. Mai 2023 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 durchzuführen und hat diese in seiner 39. Sitzung am 22. Mai 2023 durchgeführt. Den kommunalen Spitzenverbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die schriftliche Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände lag dem Ausschuss für Inneres und Heimat bei seiner abschließenden Beratung auf Ausschussdrucksache 20(4)219 D vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung, an der sich zwölf Sachverständige beteiligt haben, wird auf das Protokoll der 39. Sitzung (Protokoll 20/39) verwiesen. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 20/6500, 20/6946 in seiner 43. Sitzung am 21. Juni 2023 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 20(4)255, der zuvor mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde. Zudem hat der Ausschuss für Inneres und Heimat einen Antrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 20(4)256 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD und DIE LINKE. angenommen und damit beschlossen: Der Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages fordert die Bundesregierung auf, die Möglichkeit nach § 26 (2) BeschV zu Erwerbszwecken einzuwandern (sog. Westbalkan-Regelung) zu einem Teil des Instrumentenkastens für Migrationsabkommen zu machen. Die Regelung kann Bestandteil der jeweils zu verhandelnden Migrationsabkommen der Bundesregierung sein. Wird mit einem Staat ein Migrationsabkommen mit der analogen Anwendung der Westbalkanregelung geschlossen, dann wird das von der Bundesregierung verhandelte Kontingent nicht auf das bestehende Kontingent der Westbalkanstaaten angerechnet und per Verordnung umgesetzt. IV. Begründung 1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 20/6500 verwiesen. Die vom Ausschuss für Inneres und Heimat aufgrund des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 20(4)255 vorgenommenen Änderungen begründet sich wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel 1) Zu Buchstabe a Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 24 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Die Streichung spiegelt wider, dass ein modernes und sowohl an den gesamtwirtschaftlichen Interessen Deutschlands als auch an Humanität ausgerichtetes Einwanderungsrecht ein wichtiges Anliegen und Ziel der Regierungskoalition ist. Gerade im Bereich der Bildungs- und Erwerbsmigration ist ein klares Zeichen der Offenheit für mehr Zuwanderung erforderlich. Unter dem Begriff der Steuerung können im Übrigen auch Maßnahmen gefasst werden, die begrenzenden Charakter haben. Zu Buchstabe b Die Änderung in Doppelbuchstabe aa ist eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Doppelbuchstaben bb bis dd. Die dortigen Änderungen dienen der Vereinfachung, indem die bisher nur für die Blaue Karte EU vorgesehene Titelerteilung von vier Jahren – vorbehaltlich einer kürzeren Befristung des Arbeitsverhältnisses oder der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - zuzüglich dreier Monate auf die Fachkrafttitel §§ 18a und 18b AufenthG sowie auf Titel nach § 19c AufenthG erstreckt wird. Mit der Übergangszeit von drei Monaten erhalten die Titelinhaber nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Möglichkeit zur Arbeitssuche. Zu Buchstaben c und d Durch die Ausgestaltung der beiden zentralen Fachkrafttitel §§ 18a und 18b AufenthG als Anspruchstitel soll die Erwerbszuwanderung nach Deutschland noch attraktiver gemacht und die Umsetzungspraxis vereinfacht werden. Zudem werden hierdurch die Möglichkeiten eines Zweckwechsels nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG erweitert. Zu Buchstabe e Durch die Senkung der Mindestgehaltsschwelle für die Erteilung der Blauen Karte EU für Regelberufe auf 50% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und damit verbundene Ausnutzung des unionsrechtlichen Umsetzungsspielraums soll die Blaue Karte EU noch attraktiver gemacht werden. Die neue Mindestgehaltsschwelle läge im Jahr 2023 bei 43.800 Euro brutto im Jahr. Zu Buchstabe f Der Buchstabe a entspricht dem Regierungsentwurf. Mit Buchstabe b wird gesetzlich klargestellt, dass Arbeitgeber zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens auch Dritte bevollmächtigen können. Zu Nummer 2 (Artikel 2) Zu Buchstabe a Es handelt sich um die Anpassung der Inhaltsübersicht infolge der Hinzufügung eines neuen § 16g und der Aufhebung von § 60c. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung der Umgestaltung der Ausbildungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis. Damit wird es erforderlich, diese im Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung den anderen in § 2 Absatz 3 Satz 5 genannten Ausbildungstiteln zuzuordnen. Buchstabe c Der Buchstabe a entspricht dem Regierungsentwurf. In Buchstabe b ist eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 2 Buchstabe d enthalten. Diese ist erforderlich, weil die dortige Privilegierung sonst leerliefe, weil die betreffenden Personen das erforderliche Visumverfahren nicht durchlaufen haben. Zu Buchstabe d Ausländer, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind, sich noch im Asylverfahren befinden und zudem die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV (insbesondere eine entsprechende Qualifikation und ein Arbeitsplatzangebot) erfüllen, oder die sich bereits in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befinden, sollen im Wege einer Stichtagsregelung die Möglichkeit erhalten, ihr Asylverfahren durch Antragsrücknahme, die auch in einem bereits laufenden Klageverfahren möglich ist, zu beenden und eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu beantragen, ohne zuvor Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 25 – Drucksache 20/7394 auszureisen und ein erforderliches Visumverfahren durchlaufen zu haben. Gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige ledige Kinder; eine Anwendung der neuen Möglichkeit des Elternnachzugs nach § 36 Absatz 3 bleibt aufgrund der Stichtagsregelung in § 36 Absatz 3 Satz 1 jedoch ausgeschlossen. § 5 Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung. Damit kann auch das Potenzial dieser bereits hier lebenden Personen für den Arbeitsmarkt genutzt werden; darüber hinaus entsteht Rechts- und Planungssicherheit für den Arbeitgeber und die Betroffenen. Die Beendigung des Asylverfahrens führt zu einer Entlastung der für die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung zuständigen Behörden, des Bundesamtes für Migration und der Verwaltungsgerichte. Gleichzeitig bleibt die grundsätzliche Vorgabe, dass Ausländerinnen und Ausländer mit dem erforderlichen Visum einreisen müssen, um im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel beantragen zu können, und der Grundsatz, dass bei nicht erfolgreichem Asylverfahren vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden kann, im Grundsatz unangetastet. Zu Buchstabe e Ziel der Änderungen ist, die Nebenbeschäftigung neben dem eigentlichen Aufenthaltszweck an bis zu 20 Wochenstunden zuzulassen. Das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten. Zu Buchstabe f Zu Doppelbuchstabe aa Mit der geänderten Formulierung wird deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass zu den Grenzen der erlaubten Beschäftigung Studierender wochenweise entweder – aus Bestandsschutzgründen – das bisherige Modell oder aber das dem Sozialversicherungsrecht entlehnte sogenannte Werksstudentenmodell angewendet werden kann. Zur Feststellung, ob sich die Tätigkeit innerhalb dieser Grenzen bewegt, ist wochenweise und für jeden Sachverhalt die für die studierende Person jeweils günstigere Variante in Betracht zu ziehen. Der bisherige Wortlaut hätte in missverständlicher Weise so ausgelegt werden können, dass der Ausländer gegenüber einer nicht näher bestimmten Stelle eine Erklärung über die Wahl eines bestimmten Modells abzugeben habe. Eine solche Auslegung ist nicht beabsichtigt und wird mit der nun gewählten Formulierung vermieden. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung weist dieselbe Zielrichtung auf wie in Buchstabe aa beschrieben. Die Günstigkeitsprüfung ist wochenweise vorzunehmen, so dass sowohl während der Beschäftigung als auch bei einer rückwirkenden Prüfung die gleichzeitige Untersuchung der Beschäftigungen während länger währender Zeiträume regelmäßig nicht erforderlich ist. Zu Buchstabe g Zu Doppelbuchstabe aa Da der bisherige Absatz 3 durch den im Gesetzentwurf der Bundesregierung so bezeichneten Absatz 3a ersetzt werden soll, ist die Änderung des wegfallenden Absatzes 3 hinfällig. Zu Doppelbuchstabe bb Der bisherige Absatz 3 wird zur besseren Verständlichkeit des § 16d gestrichen, denn die Fälle des Absatzes 3 können von der Neuregelung der Anerkennungspartnerschaft (Absatz 3a des Regierungsentwurfs) abgedeckt werden. Die in der Anerkennungspartnerschaft geforderte Tarifbindung betrifft lediglich reglementierte Berufe, nicht jedoch die Fälle des bisherigen Absatzes 3, der eine Regelung für nicht reglementierte Berufe darstellt. Die Voraussetzungen des bisherigen Absatzes 3 finden sich ebenfalls in den Voraussetzungen der Anerkennungspartnerschaft. Insbesondere verpflichtet sich in beiden Fällen der Arbeitgeber die Anerkennung zügig zu betreiben und den Ausländer als Fachkraft während der Nachqualifizierung zu beschäftigen. Zudem soll die Nebenbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft von zehn auf zwanzig Stunden erweitert werden. Das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen des Ersatzes des bisherigen Buchstaben c durch den bisherigen Buchstaben d. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 26 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Buchstabe h Der neue § 16g AufenthG übernimmt die vormaligen Regelungen zur Erteilung der Ausbildungsduldung. Anstelle der Duldung wird nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis entsprechen denjenigen der Ausbildungsduldung. Die Detailregelungen, bis zu welchem Zeitpunkt die Identität geklärt sein muss, wurden übernommen. Damit wird auch weiterhin gewährleistet, dass die Ausländerbehörden nach einer Ablehnung des Asylantrags im Rahmen der vorgegebenen Frist von drei Monaten nach § 16g Absatz 2 Nummer 2 AufenthG konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einleiten können, ohne zunächst langwierige Verfahren zur Identitätsklärung betreiben zu müssen. Die ehemalige in Absatz 4 getroffene Regelung zum Erlöschen der Duldung wird als Regelung zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis fortgeführt. Mit den Absätzen 4 und 5 werden die bisherigen Regelungen von § 60c Absatz 5 und 6 in Anpassung an die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen fortgeführt. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird einmalig die Möglichkeit zur Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung gewährt. Einmalig bezieht sich nicht nur darauf, dass nach einem weiteren Abbruch keine weitere Suchzeit mit einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht wird, sondern beinhaltet zugleich auch die Beschränkung, dass die Verlängerung über die sechs Monate hinaus ausgeschlossen ist. Die ehemalige Regelung von § 60c Absatz 7 AufenthG, die die Erteilung der Ausbildungsduldung im Rahmen des Ermessens für die Fälle vorsah, in denen die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen aber nicht zum Erfolg geführt haben, ist in Absatz 6 überführt. Die neuen Absätze 8 und 9 übernehmen den Regelungsgehalt von § 19d Absatz 1a, 1b und 2 AufenthG. Die Regelung in Absatz 10 ist erforderlich, da sonst einer nach Ermessen erfolgenden Titelerteilung gemäß Absatz 6 § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 1 AufenthG entgegenstünde. § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG findet mit Blick auf die Spezialregelungen in § 16g Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 6 AufenthG keine Anwendung. Für den Fall der Ermessensregelung in Absatz 6 ist klargestellt, dass insofern Ausnahmen von der Passpflicht nach § 3 AufenthG in Betracht kommen. Zu Buchstabe i Zu Doppelbuchstabe aa Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche soll durch Senkung der Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse attraktiver gemacht werden. Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Ausgestaltung der §§ 18a und 18b als Anspruchstitel wird deren Aufzählung in Absatz 3 Satz 2 hinfällig. Zu Buchstabe j Buchstabe a) der neu gefassten Nummer 15: Die im Regierungsentwurf unter Nr. 15 enthaltene Änderung wird in die weitere Neufassung von § 21 übertragen. Buchstabe b) der neu gefassten Nummer 15: Die gegenüber dem Regierungsentwurf eingeführte Änderung betrifft einen neuen Absatz 2b. Auf Bundes- und Landesebene bestehen diverse Stipendienprogramme zur Unterstützung auch ausländischer Gründungsinteressierter. Mittels dieser Stipendien soll die Vorbereitungszeit der Gründung finanziert werden. Diese Programme sehen in der Regel vor, dass die Bewerber für ein Stipendium über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Sofern dies die Richtlinien des Stipendiengebers zulassen, sollen jedoch auch Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18 Absatz 3 Nummer 1) berücksichtigt werden können. Die Vergabe der Stipendien erfolgt in einem Bewerbungsverfahren, in dem u.a. die Gründungsidee und deren Innovation, die Zukunftsorientierung, die Marktchancen und Markteintrittsbarrieren wie auch die Plausibilität der Finanzplanung bewertet werden. Diese Bewerbungsverfahren und die getroffene Auswahl gewährleisten eine hohe Qualifikation der geförderten Bewerber für Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 27 – Drucksache 20/7394 eine Unternehmensgründung. Auf weitere besondere Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird daher verzichtet. Buchstabe c) der neu gefassten Nummer 15: Mit der Änderung soll vermieden werden, dass erfolgreiche Geschäftswechsel, zum Teil auch in der gleichen Branche, zu einer Versagung der Niederlassungserlaubnis führen. Sie soll daher für die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren in eine Niederlassungserlaubnis übergehen kann, den Blick von der rein retrospektiven Frage des Erfolgseintritts auf die Potentiale erweitern, die die selbständige Tätigkeit des Ausländers während der Titelgültigkeit eröffnet hat. Hiermit soll der wirtschaftlichen Realität gerade im Gründerbereich Rechnung getragen werden. Bei mindestens einjähriger erfolgreicher Dauer der gegenwärtigen Tätigkeit dürfte hierbei in der Regel von einer nachhaltig positiven Prognose ausgegangen werden können. Zu Buchstabe k Mit dem neuen Absatz 5 wird vom Wohnraumerfordernis für Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen des Familiennachzugs zu einer Fachkraft abgesehen. Mit diesen Änderungen wird der Familiennachzug zu ausländischen Fachkräften, Forschern, Ausländern, die bestimmte herausgehobene Beschäftigungen ausüben (unter anderem Unternehmensspezialisten und Wissenschaftler), Ausländern mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen sowie Ausländern, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, vereinfacht und die Fachkräfteeinwanderung insgesamt attraktiver ausgestaltet. Dies gilt auch für den Familiennachzug zu Stammberechtigten, die Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 21 AufenthG (Selbständige) sind. Der neue Artikel 12 Absatz 7 sieht ein Außerkrafttreten der Regelung zum 31.12.2028 vor. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat beauftragt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Auswärtigen Amt eine externe Evaluation der Auswirkungen dieser Vorschrift, deren Ergebnisse bis zum 31.12.2027 vorliegen sollen. Zu Buchstabe l Mit dem neuen § 36 Absatz 3 kann auch – jenseits der Härtefallregelung in § 36 Absatz 2 – den Eltern einer Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zum Familien-nachzug erteilt werden. Gleiches gilt nach Satz 1 2. Halbsatz für die Schwieger-eltern der Fachkraft, wenn deren Ehegatte sich dauerhaft im Bundesgebiet auf-hält. Diese Privilegierung gilt für Eltern oder Schwiegereltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 (d.h. dem vermutlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung nach § 36 Absatz 3) erstmals ein Aufenthaltstitel als Fachkraft im Sinne der genannten Tatbestände erteilt wird. Mit diesen Änderungen wird die Fachkräfteeinwanderung für die Personen, die nach den neuen Regelungen künftig als Fachkräfte gewonnen werden sollen, attraktiver ausgestaltet, indem diesen der längerfristige Aufenthalt in Deutschland nicht nur mit ihrer Kernfamilie, sondern auch mit ihren Eltern oder Schwiegereltern ermöglicht wird, etwa, um diese vor Ort zu betreuen oder zu pflegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nach Maßgabe von § 27 Absatz 4, d.h. diese wird je nach Titel des Stammberechtigten längstens für den Gültigkeitszeitraum des Aufenthaltstitels des Stammberechtigten (§ 27 Absatz 4 Satz 1) oder für den Gültigkeitszeitraum des Aufenthaltstitels des Stammberechtigten (§ 27 Absatz 4 Satz 2) erteilt und erlischt akzessorisch zum Titel des Stammberechtigten. Die Sicherung des Lebensunterhalts muss nach Satz 3 gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes dauerhaft sichergestellt sein. Der neue Artikel 12 Absatz 7 sieht ein Außerkrafttreten der Regelung zum 31.12.2028 vor. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat beauftragt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Auswärtigen Amt eine externe Evaluation der Auswirkungen dieser Vorschrift, deren Ergebnisse bis zum 31.12.2027 vorliegen sollen. Zu Buchstabe m Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe i (Ersatz des § 16d Absatz 3 durch den Absatz 3a aus dem Regierungsentwurf). Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 28 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Buchstabe n Durch die Überführung von § 60c in eine Aufenthaltserlaubnis (§ 16g) ist § 60c aufzuheben. Zu Buchstabe o Es handelt sich um eine Folgeänderung der Umgestaltung der Ausbildungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis. Daher ist diese in den Kanon der Aufenthaltserlaubnisse aufzunehmen, bei denen die Bundesagentur für Arbeit fakultativbeteiligt werden kann. Zu Buchstabe p Zu Buchstabe a der neuen Nummer 21a: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 60c. Zu Buchstabe b der neuen Nummer 21a: Die Änderung wird erforderlich, weil durch den Ersatz des § 16d Absatz 3 durch den Absatz 3a aus dem Regierungsentwurf nunmehr Absatz 3 Satz 7 die neue Arbeitszeitvorschrift ist, die Anknüpfungspunkt der Bußgeldvorschrift ist. Zudem wird ein aufgrund eines redaktionellen Versehens im Regierungsentwurf nicht enthaltener Verweis auf Absatz 6 Satz 3, der wiederum auf Absatz 1 Satz 4 verweist, ergänzt. Zu Buchstabe q Mit der Übergangsregelung, wonach Ausbildungsduldungen nach § 60c als Aufenthaltserlaubnis nach § 16g fortgelten, wird sichergestellt, dass jene Ausländer, die bereits im Besitz einer Ausbildungsduldung sind bzw. diese bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erhalten, ab Inkrafttreten des Gesetzes mit denjenigen Ausländern gleichgestellt sind, die nach Inkrafttreten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Zugleich wird damit verhindert, dass nach Inkrafttreten eine Vielzahl an Inhabern einer Ausbildungsduldung den Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen. Die Übergangsregelung in Absatz 15, die nun ersetzt wird, dürfte wegen Zeitablaufs keine Anwendung mehr finden. Zu Nummer 3 (Artikel 3) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Umgestaltung der §§ 18a, 18b in einen Anspruchstitel. Zu Buchstabe b Die Neunummerierung ist infolge der Streichung der Nummern 2 und 3 erforderlich. Zu Buchstabe c Um die Dauer der Titelerteilung in Bezug auf alle im neu gefassten § 20 AufenthG genannten Titel einander anzugleichen, wird auch in den Fällen des Absatz 1 Nummer 5 die Möglichkeit geschaffen, durch eine Titelverlängerung um sechs Monate eine Gesamtgeltungsdauer von 18 Monaten zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass auch für die weitere Dauer von 6 Monaten der Lebensunterhalt gesichert ist. Darüber hinaus wird gegenüber dem Regierungsentwurf klargestellt, dass hinsichtlich der Titelerteilungsdauer in Absatz 1 Nummern 1 bis 5 Flexibilität ermöglicht wird, um eine Titelerteilung je nach Situation auch für einen kürzeren Zeitraum als die genannten 12 bzw. 18 Monate zu ermöglichen. Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstaben aaa und bbb Für Personen mit privaten ausländischen Berufsabschlüssen einer Auslandshandelskammer wird im Rahmen der Chancenkarte die Einwanderung zu Erwerbszwecken nach Deutschland ermöglicht. Voraussetzung ist, dass der Berufsabschluss durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und nach der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 29 – Drucksache 20/7394 notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der durch eine deutsche Auslandshandelskammer erteilt wurde. Ein solcher Qualifizierungsgang zeichnet sich dadurch aus, dass dieser eine duale Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO privatrechtlich abbildet. Damit wird für diese Absolventen vermieden, dass sie sich einer Externenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz als bislang einzigem Weg zu einem regulären öffentlich-rechtlichen Abschluss nach deutschem Recht unterziehen müssen, um die Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit als Fachkraft im Sinne von § 18 Abs. 3 Nummer 2 AufenthG in Deutschland zu erfüllen. Zu Dreifachbuchstabe ddd Das Bundesinstitut für Berufsbildung verfügt über das erforderliche Fachwissen durch seine bestehenden gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Ordnungsverfahren. Der Nachweis über die Voraussetzungen ist daher durch eine Bestätigung des Bundesinstituts für Berufsbildung zu erbringen. Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung, werden in § 90 Abs. 3b entsprechend erweitert. Eine individuelle Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden inländischen Berufsausbildung erfolgt nicht, womit zugleich auch keine Feststellung der Qualifikation als Fachkraft nach § 18 Abs. 3 Nummer 2 AufenthG erfolgt. Einzelpersonen können den Nachweis über das Zertifikat der Auslandshandelskammer führen, welches über die Veröffentlichungen des BIBB verifiziert werden kann. Zugleich wird sukzessive Transparenz über entsprechende Angebote im Ausland für potentielle Teilnehmende hergestellt. Zu Dreifachbuchstabe ccc und Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe aaa Um die Chancenkarte noch attraktiver zu machen, wird das Erfordernis an deutsche Sprachkenntnisse als Mindestvoraussetzung abgesenkt (von A2 auf A1 gemessen am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Gleichzeitig werden die nach dem Regierungsentwurf ursprünglich als Mindestvoraussetzung geforderten Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nunmehr nach § 20b Abs. 1 AufenthG bepunktet. Zu Doppelbuchstabe bb Im gegenüber dem Regierungsentwurf umgestalteten Absatz 5 ist nun die Möglichkeit der Verlängerung der (Such-)Chancenkarte um bis zu zwei Jahre verankert (Folge-Chancenkarte), wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Hierdurch soll für Fälle Sorge getragen werden, in denen Chancenkarteninhaber zwar eine qualifizierte Beschäftigung in Aussicht haben, aber nicht alle Voraussetzungen für einen Erwerbstitel erfüllen. Die zwei Jahre der Verlängerung orientieren sich am Erfordernis der mindestens zweijährigen Berufserfahrung in § 6 BeschV-E. Diese Möglichkeit besteht damit aufgrund der Grundkonzeption der Chancenkarte als Suchtitel und dem eigentlich anzustrebenden Übergang in einen Erwerbstitel allerdings nur, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 nicht erfüllt. Über die Verlängerungsmöglichkeit hinaus ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Chancenkarte allerdings ausgeschlossen. Im Anschluss an die nach Satz 2 verlängerte Chancenkarte (Folge-Chancenkarte) mit qualifizierter Beschäftigung kann in die sonstigen allgemeinen Erwerbstätigkeitstitel gewechselt werden. Eine erneute Erteilung einer Chancenkarte ist im Falle einer Ersterteilung nach Satz 1 nur möglich, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder auf anderer Rechtsgrundlage erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Für Fälle der Verlängerung nach Satz 2 (Folge-Chancenkarte) gilt diese Karenzzeit nicht. Zu Doppelbuchstabe cc Durch die Änderung wird klargestellt, dass Inhaber einer nicht verlängerten Chancenkarte keine Niederlassungserlaubnis erwerben können. Im Falle einer Verlängerung der Chancenkarte nach Absatz 5 Satz 2 ist dies jedoch möglich. Durch § 9 Absatz 2 Nummer 1 ist darüber hinaus sichergestellt, dass nach der Laufzeit der Chancenkarte die Zeit ihrer Inhaberschaft und ihrer Verlängerung auch bei Inhaberschaft einer Erst-Chancenkarte auf Zeiten angerechnet werden kann, die zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erreicht werden müssen. Eine Anrechnung von Zeiten schließt dies in beiden Konstellationen (Satz 1 und Satz 2) nicht aus. Zu Doppelbuchstabe dd Zu Dreifachbuchstaben bbb und ddd Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 30 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund Neunummerierung. Zu Dreifachbuchstabe ccc Wenn die erworbene Berufsqualifikation des Ausländers einem Engpassberuf zugeordnet werden kann, soll dieser aufgrund der besonderen Arbeitsmarktbedürfnisse in diesem Bereich einen gesonderten Punkt erhalten. Zur Bestimmung der Engpassberufe wird auf die Berufsbilder verwiesen, die in § 18g eine Blaue Karte EU bei abgesenkter Mindestgehaltsschwelle eröffnen. Zu Buchstabe e Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 20a Absatz 5 Satz 2. Zu Buchstabe f Die Tabelle zu § 20b ist aufgrund der o. g. Ergänzung der bepunktbaren Sachverhalte (Sprachkenntnisse Deutsch A2, Engpassberuf) anzupassen. Zu Nummer 4 (Artikel 6a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b (neu) SGB II. Durch die Änderung des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XII wird der Gleichlauf der parallelen Leistungsausschlusstatbestände für Ausländerinnen und Ausländer im SGB II und SGB XII gewahrt. Zu Nummer 5 (Artikel 7) Zu Artikel 7 Nummer 1 Artikel 7 Nummer 1 entspricht der im Regierungsentwurf in Artikel 7 vorgesehenen Änderung. Zu Artikel 7 Nummer 2 (Änderung von § 421b SGB III) Das zunächst bis zum 31. Dezember 2023 befristete Modellvorhaben der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung wird bis zum 31. Dezember 2026 durch die Bundesagentur für Arbeit fortgeführt. Eine weitergehende Erprobung der Servicestelle ist angezeigt. Aufgrund der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie konnte zu Beginn ihrer Tätigkeit nur eine geringe Kundenzahl erreicht werden. Angesichts der zunächst noch eingeschränkten Sichtbarkeit des Beratungsangebots hat die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung erst im Jahr 2022 den Status des Vollbetriebs erreicht und konnte ihre Position als zentraler Ansprechpartner noch nicht nachhaltig verfestigen. Auf Grundlage der erfolgten Evaluation lässt sich jedoch ein positives Zwischenfazit für die Beratungsstelle ziehen: Die Entwicklungen deuten auf eine Steigerung der Transparenz und Effizienz der Verfahren für die Anerkennungssuchenden sowie eine Entlastung der zuständigen Stellen hin. Es wird geprüft, ob und wenn ja, in welcher Form die Beratung durch die Zentrale Servicestelle perspektivisch durch die Bundesagentur für Arbeit verstetigt werden kann. Zu Nummer 6 (Artikel 7a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung durch Artikel 7 Nummer 2. Zu Nummer 7 (Artikel 10a) Zu Nummer 1 des neuen Artikels 10a Die außerhalb des Berufsbildungsgesetzes liegende Aufgabenübertragung auf das BIBB gem. § 20a Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 Beschäftigungsverordnung erfordert – wie bei den Aufgaben nach dem Pflegeberufegesetz (§ 90 Absatz 3a BBiG) - eine zusätzliche gesetzliche Ermächtigung in § 90 BBiG. Das Bundesinstitut für Berufsbildung verfügt über das erforderliche Fachwissen durch seine bestehenden gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Ordnungsverfahren. Der Nachweis über die Voraussetzungen ist daher durch eine Bestätigung des Bundesinstituts für Berufsbildung zu erbringen. Diese ist von der deutschen AuslandshanVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 31 – Drucksache 20/7394 delskammer, die den Berufsabschluss erteilt, beim Bundesinstitut für Berufsbildung auf eigene Kosten zu beantragen. Eine individuelle Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt nicht. Einzelpersonen können den Nachweis über das Zertifikat der abschlusserteilenden Stelle führen, welches über die regelmäßigen Veröffentlichungen des BIBB verifiziert werden kann. Zugleich wird dadurch Transparenz über entsprechende Angebote im Ausland für potentielle Teilnehmende hergestellt. Zu Nummer 2 des neuen Artikels 10a: Der im Berufsbildungsgesetz definierte Anspruch des BIBB auf Vollkostendeckung erfordert für die Durchführung von Aufgaben gem. § 90 Absatz 3b eine Finanzierungsregelung betreffend die Bestätigung auf Antrag der Stelle, die den Berufsabschluss erteilt. Zu Nummer 8 (Artikel 12) Zu Buchstabe a Da mit dem neuen Absatz eine Außerkrafttretensregelung im Hinblick auf zwei Regelungen aufgenommen wurde, wurde die Anpassung der Überschrift erforderlich. Zu Buchstaben b und c Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen durch Artikel 7 Nummer 2 und Artikel 7a. Zu Buchstabe d In einem neuen Absatz wird geregelt, dass die neu eingeführten §§ 29 Absatz 5 und 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz am 31. Dezember 2028 außer Kraft treten. 2. Die Koalitionsfraktionen erklären in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat gemeinsam zu Protokoll: "Wir fordern die Bundesregierung auf, im Rahmen einer externen Machbarkeitsstudie zu prüfen, inwieweit durch Zentralisierung der Verfahren der Erwerbsmigration bei der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, anderen Behörden oder einer neuen Behörde eine Effizienzsteigerung erreicht werden kann. Die Machbarkeitsstudie soll auch die Schaffung einer digitalen Einwanderungsagentur umfassen. Die Machbarkeitsstudie ist im Jahr 2024 vorzulegen." Die Fraktion der SPD hebt hervor, dass bis zum Jahr 2035 etwa 7 Millionen Menschen auf dem Arbeitsmarkt fehlten, da die Generation der zwischen 1955 und 1964 Geborenen dann aus dem Arbeitsleben ausschieden. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sei eine wichtige - jedoch nicht die einzige - Säule, um diesem Umstand zu begegnen. Man schaue zusätzlich sehr genau, wie man insbesondere das Erwerbspersonenpotential von Frauen weiter stärken und erhöhen könne. Die Reform der Fachkräfteeinwanderung baue auf drei Säulen: Die Fachkräftesäule, die man im parlamentarischen Verfahren dahingehend modifiziert habe, dass Personen mit Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b Aufenthaltsgesetz - Personen mit anerkanntem akademischem oder beruflichem Abschluss - einen Anspruch bekämen, nach Deutschland zu kommen. Bei der Erfahrungssäule habe man die Anerkennungspartnerschaft noch klarer gefasst. Die dritte Säule betreffe die Chancenkarte und das Punktesystem. Hierdurch ermögliche man Menschen, die mit den nötigen Voraussetzungen nach Deutschland kommen wollten, eine Chancenkarte bis zu zwölf Monaten. Auch hier seien im parlamentarischen Verfahren Klarstellungen erfolgt, wonach etwa eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre möglich werde. All dies werde dafür sorgen, dass mehr Fach- und Arbeitskräfte nach Deutschland kämen. Man habe im parlamentarischen Verfahren die klare Erwartungshaltung geäußert, die erforderlichen Visa-Verfahren zu beschleunigen. Hierzu benötige das Auswärtige Amt entsprechend mehr Personal. Gesetzlich nicht regeln könne man jedoch die wichtige Voraussetzung einer offenen und freundlichen Gesellschaft. Hier seien alle aufgerufen, daran mitzuarbeiten. Die Fraktion der CDU/CSU führt aus, dass bereits das Verfahren zu diesem wichtigen Gesetzesvorhaben nicht angemessen abgelaufen sei. So habe man erst am 19. Juni aus einer Pressekonferenz von erheblichen Änderungen an dem Gesetzentwurf erfahren. Am Vortag der Ausschusssitzung um 16:37 Uhr sei die Aufsetzung auf die Tagesordnung bekannt gegeben worden, der Änderungsantrag sei dann um 18: 40 Uhr gefolgt. Der Änderungsantrag enthalte nun komplette Neuerungen wie § 16g AufenthG. Dieser sei nunmehr so umfassend, dass eine Anreizwirkung zu befürchten sei, weil der Eindruck entstehe, nur nach Deutschland kommen zu müssen und mit einem Jobangebot eine Bleibeperspektive zu erhalten. Auch sei die Notwendigkeit des §16g Absatz 6 AufentG, durch den Personen mit ungeklärter Identität ausnahmsweise einen Aufenthaltstitel erhalten sollen, zweifelhaft und Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/7394 – 32 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode berge sogar die Gefahr des Missbrauchs durch absichtliches Verschleiern der eigenen Identität. Auch sei die Definition des rechtmäßigen Aufenthalts in § 20b Absatz 1 Nr. 9 AufenthG unklar, ob damit ein Aufenthaltstitel, ein Asylverfahren, eine Duldung oder ein Abschiebehindernis gemeint sei. Für Fälle, in denen die Einreise über ein Touristenvisum erfolge, sei im Fall eines beabsichtigten Wechsels zum Aufenthalt zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht klar, ob und wie eine Rückkehrwahrscheinlichkeit als Erteilungsvoraussetzung beurteilt werde. In diesem Bereich existierten bereits Härtefallregelungen, wenn die Nachholung des Visumsverfahrens nicht zumutbar ist und es gelte auch hier, Missbrauch zu verhindern. Den Vorstoß der Koalitionsfraktionen, in Richtung einer digitalen Plattform und zentralen Behörde zu denken, begrüße sie. Zweifelhaft sei die Erforderlichkeit einer Machbarkeitsstudie und auch, ob das kanadische Punktesystem, mit einer völlig anderen Skalierung, als Vorbild dienen könne. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt heraus, die Besonderheit dieses Gesetzes liege in dem erstmaligen klaren Bekenntnis, sich von einer restriktiven Migrationspolitik zu lösen. Man erkenne nunmehr an, in einer globalen Konkurrenz um Fachkräfte zu stehen und selbst als Einwanderungsland attraktiv sein zu müssen. Im parlamentarischen Verfahren habe man maßgebliche Änderungen erzielt, die insgesamt zu einer einfacheren Handhabung der Fachkräftezuwanderung führten. Es werde insgesamt einfacher, da man sich hinsichtlich des Einwanderungsrechts durch Verbesserung der Verfahren und der Anwerbung grundsätzlich öffne. Man werfe künftig einen stärkeren Blick auf die Bedürfnisse der High Potentials, etwa im Bereich Familiennachzug. Dies seien wesentliche Faktoren bei der Frage, ob sich Bewerber für Deutschland entschieden. Besonders erfreulich sei der Einstieg in den Spurwechsel, wodurch Menschen im laufenden Asylverfahren die Möglichkeit gegeben werde, vom Asyl- in einen Arbeitstitel zu wechseln. Dies sorge zudem für eine Entlastung der Behörden hinsichtlich Antragsbearbeitung und Verteilung in die Kommunen. Auch die Einigung zum Zweckwechsel sei erfreulich. Es sei absurd, dass nach aktueller Rechtslage Fachkräfte, die über ein Schengen-Visum nach Deutschland gekommen seien und dann im Land ein Arbeitsangebot erhielten, zunächst wieder ausreisen und sich dann von ihren Heimatländern aus zeitaufwendig um ein Arbeitsvisum in Deutschland bewerben müssten. Dies gehe man mit dem vorgesehenen Zweckwechsel an, was jedoch nicht zu einer Änderung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums führe. Wichtig sei weiter die vorgesehene Teilhabe zur Ausbildung, wodurch für Auszubildende ein Aufenthaltstitel geschaffen werde. Auch dies verdeutliche die nötige Willkommenskultur und mache die Bedarfe in Deutschland deutlich. Die Fraktion der FDP betont, die Einigung zur Fachkräfteeinwanderung sei gut für das Land. Hierdurch sorge man auch in der Migrationspolitik endlich für Zukunftsfähigkeit und beende die jahrelange Verhinderungspolitik. Die Reform werde einen merkbaren Unterschied auf dem Arbeitsmarkt machen, der deutlich positiv zu spüren sein werde. Im parlamentarischen Verfahren habe man noch sehr viel mehr als im ursprünglichen Gesetzentwurf erreichen und verbessern können. Dies verdeutliche die gute Zusammenarbeit der Berichterstatter der Koalitionsfraktionen. Besonders freue man sich als FDP-Fraktion über die Einführung eines Punktesystems nach kanadischem Vorbild. Dies stelle einen Leuchtturm auf dem internationalen Arbeitsmarkt dar. Man ermögliche künftig einen anschlussfähigen Titel, der Menschen dauerhaft die Einwanderung als qualifizierte Arbeitskräfte nach Deutschland ermögliche. Dies sorge angesichts der starken Konkurrenz für eine hohe Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit auf dem internationalen Arbeitsmarkt. Man werde künftig das ganze Potential der Blue Card ausschöpfen können, auch für nichtakademische Berufe, etwa durch die Absenkung der Gehaltsschwellen. Hierdurch werde die Blue Card auch für die wichtige Zeitarbeit zugänglich. Mit der Westbalkan-Regelung gebe man dem Migrationsbeauftragten ein Instrument an die Hand, um reguläre Wege zum deutschen Arbeitsmarkt zu eröffnen. Mit der bisherigen Westbalkan-Regelung habe man gute Erfahrung gemacht, zudem verhindere sie irreguläre Migration. Wichtig seien neben den gesetzlichen Regelungen auch die umsetzenden Verfahren, sodass es nun am Auswärtigen Amt und der Bundesagentur für Arbeit liege, diese Verfahren weiter zu optimieren, damit eine zügige und effiziente Bearbeitung der Anträge gewährleistet werde. In den Verhandlungen habe man zur weiteren Beschleunigung der Verfahren vereinbart, eine Zentralisierung zur Effizienzsteigerung bis 2024 prüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser unabhängigen Prüfung werde man damit noch in dieser Wahlperiode umsetzen können. Die Fraktion der AfD rekapituliert, dass der Gesetzentwurfs nicht zielgenau sei und es im Kern nicht um Fachkräftegewinnung gehe. Es sei nicht sachgerecht, dass die Blaue Karte EU für vier Jahre erteilt werde und das für die Erteilung notwendige, konkrete Arbeitsplatzangebot nur eine Beschäftigungsdauer von sechs Monaten vorsehen müsse. Gleiches gelte für den „Spurwechsel“, durch den abgelehnte Asylbewerber durch ein spezifisches Jobangebot die Bedingungen der Asylgewährung als auch der Arbeitseinwanderung umgehen könnten. Die StuVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 33 – Drucksache 20/7394 dienaufnahme in Deutschland solle attraktiver gestaltet werden; Bildungsmigration habe aber nichts mit Fachkräfteeinwanderung zu tun. Des Weiteren sollen Arbeitgeber ab Arbeitsantritt den Facharbeiterlohn zahlen, ohne dass die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss festgestellt worden sei, denn die neu geschaffene Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennungspartnerschaften ermögliche es, dass ein Anerkennungsverfahren für einen ausländischen Abschluss im Inland erst begonnen werde. Dass bei der Chancenkarte das Höchstalter, um sich einen Ausbildungsplatz zu suchen, auf 35 erhöht werde, habe mit der Gewinnung von Fachkräften ebenfalls nichts zu tun. Die Kriterien im Punktesystem beträfen ebenfalls nicht die Fachkräfteeigenschaft. In Deutschland gebe es bereits hundert tausende arbeitsfähige, aber nicht arbeitende Migranten. Man hätte besser daran getan, inländische Potenziale zu erschließen, wie das Bildungssystem zu optimieren, Arbeitslose in Arbeit nehmen, das Zeitarbeitsverbot im Baugewerbe aufzuheben, oder die Situation am Wohnungsmarkt zu verbessern, denn das halte wirkliche Fachkräfte davon ab, nach Deutschland zu kommen. Den Gesetzentwurf lehne sie daher ab. Die Fraktion DIE LINKE. begrüßt, dass die Hürden gesenkt werden für Migrantinnen und Migranten, die nach Deutschland kommen und hier arbeiten wollen. An dem Gesetzentwurf kritisiere sie, dass er sich primär an den Interessen der Wirtschaft und stark an demographischen Überlegungen orientiere, die Rechte der Migrantinnen und Migranten nicht in den Mittelpunkt stelle, gerade hinsichtlich des Rechtes auf Familienzusammenführung. Bezüglich letzterem müssten die Nachzugsbestimmungen erleichtert werden, insbesondere bezüglich der Nachweise der Lebensunterhaltssicherung, der Deutschkenntnisse und über ausreichend Wohnraum. Der Entwurf leiste keinen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und –beschleunigung. Hinsichtlich personeller Kapazitäten und Digitalisierung bestehe Nachbesserungsbedarf, denn monatelanges Warten bei den Botschaften und Ausländerbehörden entspreche der Realität. Es fehle in dem Entwurf eine Schutzklausel, wie sie auch der Paritätische Gesamtverband fordere, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem unfreiwilligen Verlust der Beschäftigung Konsequenzen hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus und ihrer sozialen Absicherung erleben. Aktuell bestehe die Gefahr, dass mit dem Verlust der Arbeit der Aufenthaltstitel verkürzt oder widerrufen werde, was auch Beschäftigte nach der West-Balkan-Regelung betreffe. Abzulehnen sei – so auch die der DGB - die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, denn sie ziele ohne Schutz vor ausbeuterischen Bedingungen nur auf die Arbeitskraft ab und eröffne keine dauerhafte Lebensperspektive in Deutschland. Offen lasse der Gesetzentwurf, welche Bedeutung dem Verfahren zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses zukommen und wie einer Abwertung der beruflichen Qualifizierung entgegengewirkt werden solle. Berlin, den 21. Juni 2023 Hakan Demir Berichterstatter Alexander Hoffmann Berichterstatter Misbah Khan Berichterstatterin Dr. Ann-Veruschka Jurisch Berichterstatterin Dr. Gottfried Curio Berichterstatter Gökay Akbulut Berichterstatterin Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt

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